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Art. 2 : Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 2

Anstellungsinstanz ist die Kirchenpflege. Sie kann ihre An- Anstellungs-

stellungsbefugnisse einer Kommission gemäss Art. 29 Abs. 2 KO über- instanz

tragen (Personalkommission), der mindestens der Präsident der Kirch-

gemeinde und der Gutsverwalter angehören muss.

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