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183.15 CH-ZH

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Das Anstellungsreglement regelt das Arbeitsverhältnis der Geltungsbereich

von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder der Kirch-

pflege und der Rechnungsprüfungskommission, der Delegierten und

Ersatzdelegierten der Nationalsynode, der Pfarrerinnen und Pfarrer,

Diakoninnen und Diakone wie auch der übrigen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der Kirchengemeinde.

Anstellungsinstanz ist die Kirchenpflege. Sie kann ihre An- Anstellungs-

stellungsbefugnisse einer Kommission gemäss Art. 29 Abs. 2 KO über- instanz

tragen (Personalkommission), der mindestens der Präsident der Kirch-

gemeinde und der Gutsverwalter angehören muss.

Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrie- Stellen-

ben. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn die Stelle auf dem ausschreibung

Berufungsweg besetzt wird oder wenn andere Mittel der Personalgewin-

nung grösseren Erfolg versprechen.

Die administrative und fachliche Aufsicht über die im Gel- Aufsicht

tungsbereich dieses Reglements tätigen Personen obliegt der Kirchen-

pflege oder einer von dieser dazu bestellten Kommission, soweit die

berufsbezogenen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Mitglie-

der des Pfarramtes, nichts Abweichendes enthalten.

Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichen Rechts. Im nicht kirch-

lichen, insbesondere administrativen Bereich mit geringem Pensum kön-

nen auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingegangen werden.

Rechtsnatur

der Arbeits-

verhältnisse

Soweit die Kirchenordnung und dieses Reglement nichts Anwendbares

Abweichendes bestimmen, findet auf sämtliche Arbeitsverhältnisse das Recht

Obligationenrecht (OR) Anwendung, bei den öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnissen öffentliches Recht.

1.10.22-118

1

183.15

Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement

1 Das Arbeitsverhältnis mit den von der Kirchgemeinde-

versammlung gewählten Behördemitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern

sowie weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird durch Verfü-

gung begründet.

2 Mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde

schliesst die Kirchenpflege in der Regel einen öffentlich-rechtlichen,

ausnahmsweise einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag ab. Im Zwei-

felfall, insbesondere wenn der Anstellungsvertrag sich zu seiner Rechts-

natur nicht äussert, ist er als öffentlich-rechtlich zu betrachten.

Im Anstellungsvertrag werden insbesondere geregelt

Die Stellenbeschreibung mit zu erfüllender Aufgabe, Zuständigkeit,

Verantwortung und organisatorischer Einordnung,

Beginn, Dauer bzw. Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses,

Pensum und Arbeitszeit sowie Ferienanspruch,

Salär mit allfälliger Kinderzulage und pauschaler Erstattung von

Auslagen, unter Abzug der anteiligen gesetzlichen Sozialabgaben

sowie der anteiligen Prämien der abzuschliessenden Versicherungen

(Unfall- und Taggeldversicherung, Altersvorsorge).

1 Die von der Kirchenpflege mit Bezug auf die von der

Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder von Behörden und

sonstigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern zu erlassende Verfügung

regelt

Allfällige der Amtsträgerin oder dem Amtsträger durch die Behörde

übertragene spezielle Aufgaben,

die der Amtsträgerin oder dem Amtsträger auszurichtende Entschä-

digung,

eine allfällige Funktionszulage,

allfällige pauschale Erstattung von Auslagen.

2 Die das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern begrün-

dende Verfügung enthält im Wesentlichen die Regelungspunkte eines

Anstellungsvertrages. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt

sich aus der Amtsdauer, für welche die Pfarrerin oder der Pfarrer ge-

wählt ist.

1 Die Entschädigung, eine allfällige Funktionszulage und

pauschale Erstattung von Auslagen für die von der Kirchgemeindever-

sammlung gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger wird durch die

Kirchenpflege durch Beschluss festgesetzt. Die Kirchenpflege berück-

sichtigt dabei die Anforderungen, den Zeitaufwand und die Verant-

wortung der zu erfüllenden Aufgabe.

2

Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement

183.15

2 Das Salär und weitere Entschädigungen der Pfarrerinnen und Pfar-

rer sowie Diakoninnen und Diakone, insbesondere auch deren Alters-

vorsorge, richten sich nach den dafür bestehenden Richtlinien des Syno-

dalrates der Christkatholischen Kirche der Schweiz.

3 Das Salär und allfällige weitere Entschädigungen der mit öffent-

lich-rechtlichem oder privatrechtlichem Vertrag angestellten Mitarbei-

terinnen und Mitarbeiter legt die Kirchenpflege bzw. die Personalkom-

mission unter Berücksichtigung der Anforderungen, des Zeitaufwands

und der Verantwortung der zu erfüllenden Aufgabe fest.

4 Verändern sich die Verhältnisse, werden die vorstehenden Ent-

gelte von der Kirchenpflege bzw. der Personalkommission in angemes-

sener Weise angepasst.

5 Dienstaltersgeschenke im Sinne eines Salär- oder Entschädigungs-

bestandteils werden grundsätzlich keine ausbezahlt. Die Kirchenpflege

bzw. die Personalkommission kann jedoch, insbesondere zur Würdigung

und Verdankung geleisteter Dienste, zu besonderen Gelegenheiten wie

hohes Dienstalter, runder Geburtstag oder Abschied dem Anlass ange-

passte Geschenke ausrichten.

1 Das Arbeitsverhältnis endet durch

a. Kündigung (Art. 335 ff. OR),

b. Ablauf einer befristeten Anstellung (Art. 334 Abs. 1 OR),

c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 ff. OR,

d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,

e. Tod (Art. 338 OR),

f.

Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der

Amtsdauer bei gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträgern,

g. vorzeitige Entlassung gewählter Mitglieder der Kirchenpflege und

Rechtsprüfungskommission durch den Bezirksrat sowie der Dele-

gierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christ-

katholischen Kirche der Schweiz durch die Kirchenpflege gemäss

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