Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Das Anstellungsreglement regelt das Arbeitsverhältnis der Geltungsbereich
von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder der Kirch-
pflege und der Rechnungsprüfungskommission, der Delegierten und
Ersatzdelegierten der Nationalsynode, der Pfarrerinnen und Pfarrer,
Diakoninnen und Diakone wie auch der übrigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
Anstellungsinstanz ist die Kirchenpflege. Sie kann ihre An- Anstellungs-
stellungsbefugnisse einer Kommission gemäss Art. 29 Abs. 2 KO über- instanz
tragen (Personalkommission), der mindestens der Präsident der Kirch-
gemeinde und der Gutsverwalter angehören muss.
Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrie- Stellen-
ben. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn die Stelle auf dem ausschreibung
Berufungsweg besetzt wird oder wenn andere Mittel der Personalgewin-
nung grösseren Erfolg versprechen.
Die administrative und fachliche Aufsicht über die im Gel- Aufsicht
tungsbereich dieses Reglements tätigen Personen obliegt der Kirchen-
pflege oder einer von dieser dazu bestellten Kommission, soweit die
berufsbezogenen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Mitglie-
der des Pfarramtes, nichts Abweichendes enthalten.
Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichen Rechts. Im nicht kirch-
lichen, insbesondere administrativen Bereich mit geringem Pensum kön-
nen auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingegangen werden.
Rechtsnatur
der Arbeits-
verhältnisse
Soweit die Kirchenordnung und dieses Reglement nichts Anwendbares
Abweichendes bestimmen, findet auf sämtliche Arbeitsverhältnisse das Recht
Obligationenrecht (OR) Anwendung, bei den öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnissen öffentliches Recht.
1.10.22-118
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183.15
Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement
1 Das Arbeitsverhältnis mit den von der Kirchgemeinde-
versammlung gewählten Behördemitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern
sowie weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird durch Verfü-
gung begründet.
2 Mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde
schliesst die Kirchenpflege in der Regel einen öffentlich-rechtlichen,
ausnahmsweise einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag ab. Im Zwei-
felfall, insbesondere wenn der Anstellungsvertrag sich zu seiner Rechts-
natur nicht äussert, ist er als öffentlich-rechtlich zu betrachten.
Im Anstellungsvertrag werden insbesondere geregelt
Die Stellenbeschreibung mit zu erfüllender Aufgabe, Zuständigkeit,
Verantwortung und organisatorischer Einordnung,
Beginn, Dauer bzw. Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses,
Pensum und Arbeitszeit sowie Ferienanspruch,
Salär mit allfälliger Kinderzulage und pauschaler Erstattung von
Auslagen, unter Abzug der anteiligen gesetzlichen Sozialabgaben
sowie der anteiligen Prämien der abzuschliessenden Versicherungen
(Unfall- und Taggeldversicherung, Altersvorsorge).
1 Die von der Kirchenpflege mit Bezug auf die von der
Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder von Behörden und
sonstigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern zu erlassende Verfügung
regelt
Allfällige der Amtsträgerin oder dem Amtsträger durch die Behörde
übertragene spezielle Aufgaben,
die der Amtsträgerin oder dem Amtsträger auszurichtende Entschä-
digung,
eine allfällige Funktionszulage,
allfällige pauschale Erstattung von Auslagen.
2 Die das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern begrün-
dende Verfügung enthält im Wesentlichen die Regelungspunkte eines
Anstellungsvertrages. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt
sich aus der Amtsdauer, für welche die Pfarrerin oder der Pfarrer ge-
wählt ist.
1 Die Entschädigung, eine allfällige Funktionszulage und
pauschale Erstattung von Auslagen für die von der Kirchgemeindever-
sammlung gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger wird durch die
Kirchenpflege durch Beschluss festgesetzt. Die Kirchenpflege berück-
sichtigt dabei die Anforderungen, den Zeitaufwand und die Verant-
wortung der zu erfüllenden Aufgabe.
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Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement
183.15
2 Das Salär und weitere Entschädigungen der Pfarrerinnen und Pfar-
rer sowie Diakoninnen und Diakone, insbesondere auch deren Alters-
vorsorge, richten sich nach den dafür bestehenden Richtlinien des Syno-
dalrates der Christkatholischen Kirche der Schweiz.
3 Das Salär und allfällige weitere Entschädigungen der mit öffent-
lich-rechtlichem oder privatrechtlichem Vertrag angestellten Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter legt die Kirchenpflege bzw. die Personalkom-
mission unter Berücksichtigung der Anforderungen, des Zeitaufwands
und der Verantwortung der zu erfüllenden Aufgabe fest.
4 Verändern sich die Verhältnisse, werden die vorstehenden Ent-
gelte von der Kirchenpflege bzw. der Personalkommission in angemes-
sener Weise angepasst.
5 Dienstaltersgeschenke im Sinne eines Salär- oder Entschädigungs-
bestandteils werden grundsätzlich keine ausbezahlt. Die Kirchenpflege
bzw. die Personalkommission kann jedoch, insbesondere zur Würdigung
und Verdankung geleisteter Dienste, zu besonderen Gelegenheiten wie
hohes Dienstalter, runder Geburtstag oder Abschied dem Anlass ange-
passte Geschenke ausrichten.
1 Das Arbeitsverhältnis endet durch
a. Kündigung (Art. 335 ff. OR),
b. Ablauf einer befristeten Anstellung (Art. 334 Abs. 1 OR),
c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 ff. OR,
d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,
e. Tod (Art. 338 OR),
f.
Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der
Amtsdauer bei gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträgern,
g. vorzeitige Entlassung gewählter Mitglieder der Kirchenpflege und
Rechtsprüfungskommission durch den Bezirksrat sowie der Dele-
gierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christ-
katholischen Kirche der Schweiz durch die Kirchenpflege gemäss