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Art. 91 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 91

Die Wahl der kirchlich-körperschaftlichen Behörden sowie Wahlen

der Pfarrerinnen und Pfarrer obliegt der Kirchgemeindeversammlung.

2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz-

wahlen für den Rest der Amtsdauer. Die Amtsdauer beginnt mit der

Konstituierung der neu gewählten Behörde und endet mit dem Beginn

der Amtsdauer der erneuerten Behörde. Bei Pfarrwahlen beginnt die

Amtsdauer am 1. Juli des Jahres der Gesamterneuerung.

3 Wiederwahl ist möglich. Es besteht kein Amtszwang.

4 Bei der Wahl ist Ausgewogenheit betreffend Anteil Frauen und

Männer wie auch der Vertretung von Stadt und Land anzustreben.

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