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183.10 CH-ZH

Art. 8 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 8

1 Die Kirchgemeinde verfügt über keine Rekurskommis- Aufsicht und

2 Die Kirchgemeinde und ihre Organe unterstehen der Aufsicht des

Bezirksrates Zürich (§ 12 Abs. 3 KiG).

3 Aufsichtsrecht und Rechtsmittel richten sich nach § 18 KiG und

dem danach massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetz. Kultische

Fragen sind von der Beurteilung durch staatliche Behörden und Ge-

richte ausgeschlossen.

Rechtsschutz

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