183.10
CH-ZH
Art. 8 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 8
1 Die Kirchgemeinde verfügt über keine Rekurskommis- Aufsicht und
2 Die Kirchgemeinde und ihre Organe unterstehen der Aufsicht des
Bezirksrates Zürich (§ 12 Abs. 3 KiG).
3 Aufsichtsrecht und Rechtsmittel richten sich nach § 18 KiG und
dem danach massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetz. Kultische
Fragen sind von der Beurteilung durch staatliche Behörden und Ge-
richte ausgeschlossen.
Rechtsschutz