Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
183.10 CH-ZH

Art. 6 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 6

1 Die Kirchgemeinde organisiert sich im Rahmen des kan-

tonalen Rechts und gemäss dieser Kirchenordnung selbstständig.

2 Wo die Kirchgemeinde keine eigenen Bestimmungen erlässt, wen-

det sie das staatliche Recht sinngemäss als kirchlich-körperschaftliches

Recht an (§ 5 Abs. 3 KiG).

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Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung

183.10

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