183.10
CH-ZH
Art. 5 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 5
1 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirch-
gemeinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und handlungs-
fähig sind.
2 In eine Behörde wählbar ist, wer stimm- und wahlberechtigt ist und
die weiteren Voraussetzungen dieser Kirchenordnung erfüllt (Art. 22,
32, 40).
II. Organisation