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183.10 CH-ZH

Art. 5 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 5

1 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirch-

gemeinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und handlungs-

fähig sind.

2 In eine Behörde wählbar ist, wer stimm- und wahlberechtigt ist und

die weiteren Voraussetzungen dieser Kirchenordnung erfüllt (Art. 22,

32, 40).

II. Organisation

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