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183.10 CH-ZH

Art. 41 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 41

1 Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und Kirchlicher

Diakone der Kirchgemeinde üben im Auftrag des Bischofs und der Auftrag

Kirchgemeinde die geistlichen Funktionen aus.

2 Die spezifischen Aufgaben der geistlichen Personen sind nament-

lich die Feier der Eucharistie und die Spendung der Sakramente gemäss

ihrer Beauftragung und den Richtlinien der Nationalsynode.

1.10.22-118

11

183.10

Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung

Aufgaben der

Pfarrerinnen

und Pfarrer

Pfarrkonvent

Unentgeltlich-

keit

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