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Art. 40 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 40

1 Als Pfarrerin oder Pfarrer wählbar ist jede Priesterin oder Wählbarkeit

jeder Priester, die oder der über einen Nachweis über eine theoretische und Wahl

und praktische Ausbildung verfügt, der von einer vom Synodalrat der

Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannten Prüfungsbehörde

ausgestellt ist. Die Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers kann voll-

amtlich oder teilzeitlich sein.

2 Die Kirchenpflege legt die Anzahl zu besetzender Pfarrstellen fest.

Die Neubesetzung von Pfarrstellen erfolgt, in Absprache mit dem Bi-

schof, auf dem Berufungsweg. Die Kirchenpflege kann eine Ausschrei-

bung der Stelle beschliessen. Die Neuwahl und Bestätigungswahl einer

Pfarrerin oder eines Pfarrers erfolgt durch die Kirchgemeindeversamm-

lung in geheimer Wahl auf Amtsdauer.

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