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183.10 CH-ZH

Art. 4 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 4

1 Als Mitglied der Christkatholischen Kirchgemeinde gilt

jede Person, die

a. Mitglied der Christkatholischen Kirche ist,

b. im Kanton Zürich Wohnsitz hat und

c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur

Kirche erklärt hat.

2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit zur Kirche sind

der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.

3 Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen

die Inhaber der elterlichen Sorge oder, wenn eine solche fehlt, der Vor-

mund.

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