183.10
CH-ZH
Art. 4 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 4
1 Als Mitglied der Christkatholischen Kirchgemeinde gilt
jede Person, die
a. Mitglied der Christkatholischen Kirche ist,
b. im Kanton Zürich Wohnsitz hat und
c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur
Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit zur Kirche sind
der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.
3 Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen
die Inhaber der elterlichen Sorge oder, wenn eine solche fehlt, der Vor-
mund.