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Art. 39 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 39

Die Kirchenopfer werden in der Regel für soziale Zwecke Kirchenopfer

entgegengenommen. Die Kirchenpflege entscheidet auf Vorschlag des

Pfarramtes über ihre Verwendung.

VII. Das Pfarramt

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