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183.10 CH-ZH

Art. 37 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 37

Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus

a. den Kirchensteuern, die aufgrund von Art. 130 Abs. 3 lit. b KV und

§§ 201 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)⁹ von ihren Mit-

gliedern und den juristischen Personen erhoben werden,

b. Beiträgen,

c. Schenkungen und Erbschaften,

d. dem Vermögensertrag.

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Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung

183.10

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