183.10
CH-ZH
Art. 36 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 36
1 Die Kirchenpflege kann mit übereinstimmendem Be-
schluss der Rechnungsprüfungskommission die finanztechnische Prü-
fung einer privaten Prüfstelle übertragen, die den Anforderungen von
§§ 145 und 146 GG entspricht und gemäss § 147 GG Bericht erstattet.
2 Soweit die private Prüfstelle Feststellungen der Rechnungsprüfungs-
kommission zur Kenntnis bringt, kann die Rechnungsprüfungskommis-
sion auf eigene Prüfung verzichten.
VI. Finanzen