Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
183.10 CH-ZH

Art. 36 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36

1 Die Kirchenpflege kann mit übereinstimmendem Be-

schluss der Rechnungsprüfungskommission die finanztechnische Prü-

fung einer privaten Prüfstelle übertragen, die den Anforderungen von

§§ 145 und 146 GG entspricht und gemäss § 147 GG Bericht erstattet.

2 Soweit die private Prüfstelle Feststellungen der Rechnungsprüfungs-

kommission zur Kenntnis bringt, kann die Rechnungsprüfungskommis-

sion auf eigene Prüfung verzichten.

VI. Finanzen

← Art. 35 Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich Art. 37 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →