Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
183.10 CH-ZH

Art. 33 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33

Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und

Pfarrer sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde

stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder

der Rechnungsprüfungskommission sein.

← Art. 32 Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich Art. 34 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →