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Art. 30 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 30

1 Die Kirchenpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit Beschluss-

der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem Mehr der Anwe- fassung

senden.

2 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin

oder der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die

Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

3 Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Na-

tur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der

Zeit zwischen zwei Sitzungen von der Präsidentin oder dem Präsiden-

ten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.

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