183.10
CH-ZH
Art. 30 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 30
1 Die Kirchenpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit Beschluss-
der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem Mehr der Anwe- fassung
senden.
2 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin
oder der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die
Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
3 Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Na-
tur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der
Zeit zwischen zwei Sitzungen von der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.