183.10
CH-ZH
Art. 29 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 29
1 Die Sitzungen der Kirchenpflege werden von der Präsi- Sitzungen
dentin oder dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von min-
destens drei Mitgliedern einberufen.
2 Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder im Fall
der Verhinderung von einem anderen Mitglied geleitet, wobei die Be-
stimmungen über den Gemeindevorstand gemäss Gemeindegesetz sinn-
gemäss anzuwenden sind.