Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 29 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 29

1 Die Sitzungen der Kirchenpflege werden von der Präsi- Sitzungen

dentin oder dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von min-

destens drei Mitgliedern einberufen.

2 Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder im Fall

der Verhinderung von einem anderen Mitglied geleitet, wobei die Be-

stimmungen über den Gemeindevorstand gemäss Gemeindegesetz sinn-

gemäss anzuwenden sind.

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