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CH-ZH
Art. 28 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 28
1 Die Kirchenpflege erstattet durch ihre Präsidentin oder
ihren Präsidenten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über
ihre Tätigkeit und unterbreitet die Jahresrechnung und das Budget zur
Genehmigung.
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Finanz-
kompetenzen
Bericht-
erstattung
Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
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2 Sie besorgt die Berichterstattung gegenüber dem Kanton, insbe-
sondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus
den Kirchensteuern der juristischen Personen sowie über die Auswirkun-
gen und die Wirksamkeit der durchgeführten Tätigkeitsprogramme.