Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
183.10 CH-ZH

Art. 22 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 22

Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitglie-

dern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf

Amtsdauer gewählt werden.

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Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung

183.10

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