Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
183.10 CH-ZH

Art. 2 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 2

Die Christkatholische Kirchgemeinde ist auf ihrem Gebiet Aufgaben

verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemein-

schaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Ver-

pflichtungen.

2 Sie sorgt insbesondere für Gottesdienst, Religionsunterricht und

Seelsorge. Sie errichtet und unterhält die notwendigen Gebäulichkei-

ten und finanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben. Sie

unterstützt die Diaspora und gesamtschweizerische kirchliche Tätig-

keiten und finanziert sie mit.

1.10.22-118

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183.10 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung

3 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich für Spezialseelsorge,

Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der

Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, kulturelle Vorhaben, Me-

dien sowie kirchliche Hilfen im In- und Ausland.

4 Sie stärkt die Einheit im Bistum durch regelmässige Kontakte mit

dem Bischof.

Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich Art. 3 →

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