Art. 2 : Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 2
Die Christkatholische Kirchgemeinde ist auf ihrem Gebiet Aufgaben
verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemein-
schaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Ver-
pflichtungen.
2 Sie sorgt insbesondere für Gottesdienst, Religionsunterricht und
Seelsorge. Sie errichtet und unterhält die notwendigen Gebäulichkei-
ten und finanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben. Sie
unterstützt die Diaspora und gesamtschweizerische kirchliche Tätig-
keiten und finanziert sie mit.
1.10.22-118
1
183.10 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
3 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich für Spezialseelsorge,
Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der
Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, kulturelle Vorhaben, Me-
dien sowie kirchliche Hilfen im In- und Ausland.
4 Sie stärkt die Einheit im Bistum durch regelmässige Kontakte mit
dem Bischof.