Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Die Christkatholische Kirchgemeinde ist auf ihrem Gebiet Aufgaben
verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemein-
schaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Ver-
pflichtungen.
2 Sie sorgt insbesondere für Gottesdienst, Religionsunterricht und
Seelsorge. Sie errichtet und unterhält die notwendigen Gebäulichkei-
ten und finanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben. Sie
unterstützt die Diaspora und gesamtschweizerische kirchliche Tätig-
keiten und finanziert sie mit.
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183.10 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
3 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich für Spezialseelsorge,
Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der
Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, kulturelle Vorhaben, Me-
dien sowie kirchliche Hilfen im In- und Ausland.
4 Sie stärkt die Einheit im Bistum durch regelmässige Kontakte mit
dem Bischof.
Die Christkatholische Kirchgemeinde fördert zusammen
mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dia-
log.
1 Als Mitglied der Christkatholischen Kirchgemeinde gilt
jede Person, die
a. Mitglied der Christkatholischen Kirche ist,
b. im Kanton Zürich Wohnsitz hat und
c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur
Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit zur Kirche sind
der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.
3 Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen
die Inhaber der elterlichen Sorge oder, wenn eine solche fehlt, der Vor-
mund.
1 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirch-
gemeinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und handlungs-
fähig sind.
2 In eine Behörde wählbar ist, wer stimm- und wahlberechtigt ist und
die weiteren Voraussetzungen dieser Kirchenordnung erfüllt (Art. 22,
32, 40).
II. Organisation
1 Die Kirchgemeinde organisiert sich im Rahmen des kan-
tonalen Rechts und gemäss dieser Kirchenordnung selbstständig.
2 Wo die Kirchgemeinde keine eigenen Bestimmungen erlässt, wen-
det sie das staatliche Recht sinngemäss als kirchlich-körperschaftliches
Recht an (§ 5 Abs. 3 KiG).
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Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10
Organe
Die Organe der Kirchgemeinde sind
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten versammelt in der Kirch-
gemeindeversammlung als Legislative,
b. die Kirchenpflege als Exekutive,
c. die Rechnungsprüfungskommission.
sion.
1 Die Kirchgemeinde verfügt über keine Rekurskommis- Aufsicht und
2 Die Kirchgemeinde und ihre Organe unterstehen der Aufsicht des
Bezirksrates Zürich (§ 12 Abs. 3 KiG).
3 Aufsichtsrecht und Rechtsmittel richten sich nach § 18 KiG und
dem danach massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetz. Kultische
Fragen sind von der Beurteilung durch staatliche Behörden und Ge-
richte ausgeschlossen.
Rechtsschutz
1 Über die vorzeitige Entlassung der Mitglieder der Kir- Vorzeitige
chenpflege und der Rechnungsprüfungskommission entscheidet der Entlassung
Bezirksrat, über diejenige der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Dele-
gierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christkatho-
lischen Kirche der Schweiz die Kirchenpflege.
2 Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin
oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Aus-
scheiden auf einen früheren Zeitpunkt anordnen.
Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist eine selbst- Bestand
ständige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1
lit. c der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)5,
die sowohl Elemente einer kantonalen kirchlichen Körperschaft als auch
Elemente einer Kirchgemeinde im Sinne der §§ 10ff. des Kirchengeset-
zes vom 9. Juli 2007 (KiG)8 enthält.
2 Sie hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.
1 Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen
auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Die Kir-
chenpflege bezeichnet eine für Datenschutzfragen zuständige Ansprech-
person.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von ihnen beauftragte Personen
sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung
des Amtsgeheimnisses befugt, Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben
zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Dies gilt auch für die
Zusammenarbeit unter den durch die Kantonsverfassung anerkannten
kirchlichen Körperschaften.
3 Die Kirchenpflege regelt Einzelheiten in einem Datenschutzregle-
ment. Sie kann dies in Absprache mit den weiteren kantonalen kirch-
lichen Körperschaften tun.
1 Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Arbeits-
gruppen, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte, Beauftragte und
Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur
Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse im Sinne des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine be-
sondere Vorschrift dies vorsieht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-
verhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
3 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis der Mitglieder der Kir-
chenpflege und der Rechnungsprüfungskommission ist der Bezirksrat,
in den übrigen Fällen die Kirchenpflege zuständig.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Dia-
kone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anver-
traut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
2 Werden sie von anderen Personen unterstützt, unterstehen diese der
gleichen Geheimhaltungspflicht.
3 Die Kirchenpflege kann die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
verpflichtete Person auf deren Gesuch hin ausnahmsweise von der Ge-
heimhaltungspflicht entbinden, wenn überwiegende allgemeine, kirch-
liche oder private Interessen dies gebieten.
Datenschutz
Amtsgeheimnis
Berufs-
geheimnis
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Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
III. Die Kirchgemeindeversammlung
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In der Kirchgemeindeversammlung versammelt sich die Zusammen-
Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde. Sie bildet deren setzung
oberstes Organ.
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt auf Amtsdauer: Aufgaben
a. die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchgemeinde,
b. mindestens vier weitere Mitglieder der Kirchenpflege,
c. drei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,
d. die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der
Christkatholischen Kirche der Schweiz.
e. die Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über
a. Erlass und Änderung der Kirchenordnung,
b. Abnahme der Jahresrechnung,
c. Festlegung des Budgets und des Steuerfusses,
d. Bewilligung von Ausgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit
der Kirchenpflege fallen,
e. Einsetzung von Kommissionen,
f. Gewährung ungesicherter Darlehen und Leistung von Bürgschaf-
ten,
g. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Einräumung
von Kauf- und Baurechten an gemeindeeigenen Grundstücken,
h. Erwerb und Einräumung von Dienstbarkeiten und Grundlasten,
i. Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen,
k. Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen, von
dieser aber aus besonderen Gründen der Kirchgemeindeversamm-
lung vorgelegt werden.
3 Die Kirchgemeindeversammlung nimmt Kenntnis von
a. dem Jahresbericht der Kirchgemeinde,
b. dem Jahresbericht des Pfarramtes,
c. den Berichten allfälliger Kommissionen.
Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchen- Einberufung
pflege einberufen. Mindestens acht Tage vor der Versammlung wird
die Traktandenliste in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der
Schweiz und in der Regel im Gemeindeorgan publiziert. Die Akten
liegen mindestens acht Tage vor der Kirchgemeindeversammlung im
Kirchgemeindehaus zur Einsicht auf.
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Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
Leitung
Wahlen und
Abstimmungen
Versammlungs-
büro, Protokoll
Initiative
Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchge-
meindepräsidentin oder dem Kirchgemeindepräsidenten oder im Verhin-
derungsfalle von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder
einem anderen Mitglied der Kirchenpflege geleitet, wobei die Bestimmun-
gen über die Gemeindeversammlung gemäss §§ 12 und 20–26 des Ge-
meindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)6 sinngemäss anzuwenden sind.
1 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt,
wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime
Wahl oder Abstimmung verlangt. Vorbehalten bleibt die geheime Pfarr-
wahl gemäss Art. 40 Abs. 2.
2 Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr, bei Wahlen das rela-
tive Mehr. Der oder die Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung
stimmt bei offenen Wahlen und Abstimmungen nicht mit; bei Stimmen-
gleichheit hat er oder sie den Stichentscheid.
3 Die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Gemeindeversamm-
lung werden in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der Schweiz
und im Amtsblatt veröffentlicht.
Die oder der Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung
und die Aktuarin oder der Aktuar bilden zusammen mit den Stimmen-
zählenden das Versammlungsbüro. Das Versammlungsbüro prüft und
genehmigt das Protokoll durch Unterzeichnung. Das genehmigte Proto-
koll liegt im Kirchgemeindehaus zur Einsicht auf.
1 Jede und jeder Stimmberechtigte kann über einen in die
Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Ini-
tiative einreichen.
2 Die Initiative ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kir-
chenpflege in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer all-
gemeinen Anregung einzureichen. Initiativen auf Gesamtrevision der
Kirchenordnung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zu-
lässig.
3 Für die Behandlung, die Form und Rechtmässigkeit einer Initia-
tive sind die Bestimmungen von §§ 146–154 des Gesetzes über die politi-
schen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)7 sinngemäss anzuwenden.
IV. Die Kirchenpflege
Zusammen-
setzung
Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitglie-
dern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf
Amtsdauer gewählt werden.
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Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
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Die Kirchenpflege ist die leitende Behörde der Kirchge- Funktion
meinde. Als solche berät, entscheidet und vollzieht sie die Geschäfte.
Sie führt die Verwaltung und nimmt gemeinsam mit dem Bischof die
Aufsicht über die Amtsführung der Geistlichen sowie die Aufgaben-
erfüllung durch Angestellte, Beauftragte und Freiwillige wahr.
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone Unvereinbar-
sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden keit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder der Kirchen-
pflege sein.
2 Die Geistlichen sowie die oder der mit der Protokollführung be-
traute Mitarbeitende des Kirchgemeindesekretariats nehmen mit bera-
tender Stimme an den Sitzungen teil. Die Kirchenpflege kann für ein-
zelne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzun-
gen einladen.
1 Mit Ausnahme der von der Kirchgemeindeversammlung Konstituierung
gewählten Präsidentin oder des gewählten Präsidenten konstituiert sich
die Kirchenpflege selber. Sie wählt insbesondere aus ihrer Mitte eine
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die Gutsverwalterin oder
den Gutsverwalter, die Aktuarin oder den Aktuar sowie die Archivarin
oder den Archivar mit den entsprechenden Aufgabenbereichen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident zeichnet zusammen mit der Aktuarin oder dem Ak-
tuar oder der Gutsverwalterin oder dem Gutsverwalter kollektiv zu
zweien. Durch Beschluss der Kirchenpflege können weitere kollektiv
zu zweien Zeichnungsberechtigte ernannt werden.
1 Die Kirchenpflege hat folgende Aufgaben und Befug- Aufgaben
nisse
a. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,
b. Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung,
c. Erlass von Reglementen,
d. Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und
Antragstellung darüber,
e. Förderung des religiösen Lebens und Unterstützung der Geistlichen
in ihrer Tätigkeit,
f. Festlegung von Ort und Zeit der Gottesdienste in Absprache mit
dem Pfarramt,
g. Vollzug der Beschlüsse und Prüfung der Empfehlungen von Bischof,
Synodalrat und Nationalsynode,
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183.10 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
h. Abgabe der Empfehlung für Mitglieder der Kirchgemeinde, die zum
selbstständigen Diakonat geweiht werden sollen,
i. Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie Diakon, Pfarr-
verweser und Vikar, Katechet, Sigrist, Organist, Dirigent eines Kir-
chenchors sowie von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kirch-
gemeindesekretariates usw.,
k. Feststellung der Anstellungsbedingungen für Pfarrerinnen und Pfar-
rer sowie der übrigen Behördemitglieder, Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter,
1. Verwaltung der Liegenschaften und der übrigen Vermögenswerte
sowie Planung von Bauvorhaben,
m. Verwaltung der kirchlichen Register und des Archivs,
n. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Kirchgemeinde, welche die
Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde oder der Kirchge-
meindeversammlung überträgt.
2 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Sachbereiche Kommissio-
nen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestel-
len. Sie formuliert deren Auftrag und regelt die Befugnisse.
3 Die Kirchenpflege kann administrative Aufgaben einem Kirch-
gemeindesekretariat übertragen.
1 Die Kirchenpflege beschliesst Ausgaben im Rahmen des
Budgets und der besonderen Ausgabebeschlüsse der Kirchgemeinde-
versammlung.
2 In eigener Kompetenz beschliesst sie über
a. Ausgaben, die zwingende Folge von gesetzlichen Vorschriften oder
Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung sind,
b. Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die
Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben in folgendem Umfang
1. einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 50000, insgesamt
aber nicht mehr als Fr. 200000 im Jahr,
2. jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 10000,
insgesamt aber nicht mehr als Fr. 40000 im Jahr.
2 Diese Ansätze verändern sich entsprechend der Veränderung des
Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik.
1 Die Kirchenpflege erstattet durch ihre Präsidentin oder
ihren Präsidenten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über
ihre Tätigkeit und unterbreitet die Jahresrechnung und das Budget zur
Genehmigung.
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Finanz-
kompetenzen
Bericht-
erstattung
Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
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2 Sie besorgt die Berichterstattung gegenüber dem Kanton, insbe-
sondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus
den Kirchensteuern der juristischen Personen sowie über die Auswirkun-
gen und die Wirksamkeit der durchgeführten Tätigkeitsprogramme.
1 Die Sitzungen der Kirchenpflege werden von der Präsi- Sitzungen
dentin oder dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von min-
destens drei Mitgliedern einberufen.
2 Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder im Fall
der Verhinderung von einem anderen Mitglied geleitet, wobei die Be-
stimmungen über den Gemeindevorstand gemäss Gemeindegesetz sinn-
gemäss anzuwenden sind.
1 Die Kirchenpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit Beschluss-
der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem Mehr der Anwe- fassung
senden.
2 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin
oder der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die
Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
3 Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Na-
tur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der
Zeit zwischen zwei Sitzungen von der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.
1 Über die Verhandlungen der Kirchenpflege wird ein Pro- Protokoll, Ver-
tokoll geführt. Dieses enthält sämtliche Beschlüsse, die Präsidialverfü- öffentlichung
gungen und auf Verlangen die Anträge einzelner Mitglieder oder Min-
derheiten.
2 In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sit-
zung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfügungen
und Zirkulationsbeschlüsse zum Zwecke der Genehmigung aufgelegt
und alsdann von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Proto-
kollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
3 Allgemein verbindliche Beschlüsse der Kirchenpflege werden in
der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der Schweiz und im Amts-
blatt veröffentlicht.
V. Die Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mit- Zusammen-
gliedern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf setzung
Amtsdauer gewählt werden.
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Unvereinbar-
keit
Konstituierung
Aufgaben
Andere
Prüfungsorgane
Einnahmen
Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und
Pfarrer sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde
stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder
der Rechnungsprüfungskommission sein.
Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge
von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, nament-
lich die Jahresrechnung und das Budget.
2 Sie überprüft die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle An-
gemessenheit und die rechnerische Richtigkeit. Sie erstattet dazu Be-
richt und Antrag.
3 Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchge-
meinde.
1 Die Kirchenpflege kann mit übereinstimmendem Be-
schluss der Rechnungsprüfungskommission die finanztechnische Prü-
fung einer privaten Prüfstelle übertragen, die den Anforderungen von
§§ 145 und 146 GG entspricht und gemäss § 147 GG Bericht erstattet.
2 Soweit die private Prüfstelle Feststellungen der Rechnungsprüfungs-
kommission zur Kenntnis bringt, kann die Rechnungsprüfungskommis-
sion auf eigene Prüfung verzichten.
VI. Finanzen
Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus
a. den Kirchensteuern, die aufgrund von Art. 130 Abs. 3 lit. b KV und
§§ 201 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)⁹ von ihren Mit-
gliedern und den juristischen Personen erhoben werden,
b. Beiträgen,
c. Schenkungen und Erbschaften,
d. dem Vermögensertrag.
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1 Für die Veranlagung der Kirchensteuern gelten die Be- Kirchensteuern
stimmungen von §§ 187–198 StG sinngemäss.
2 Der Bezug der Kirchensteuern wird den Einwohnergemeinden
übertragen.
3 Einsprachen über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht
können gemäss § 204 StG bei der Kirchenpflege erhoben werden. Der
Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Steuer-
rekurskommission anfechtbar. Für das Verfahren gilt das kantonale
Recht als kirchlich-körperschaftliches Recht.
Die Kirchenopfer werden in der Regel für soziale Zwecke Kirchenopfer
entgegengenommen. Die Kirchenpflege entscheidet auf Vorschlag des
Pfarramtes über ihre Verwendung.
VII. Das Pfarramt
1 Als Pfarrerin oder Pfarrer wählbar ist jede Priesterin oder Wählbarkeit
jeder Priester, die oder der über einen Nachweis über eine theoretische und Wahl
und praktische Ausbildung verfügt, der von einer vom Synodalrat der
Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannten Prüfungsbehörde
ausgestellt ist. Die Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers kann voll-
amtlich oder teilzeitlich sein.
2 Die Kirchenpflege legt die Anzahl zu besetzender Pfarrstellen fest.
Die Neubesetzung von Pfarrstellen erfolgt, in Absprache mit dem Bi-
schof, auf dem Berufungsweg. Die Kirchenpflege kann eine Ausschrei-
bung der Stelle beschliessen. Die Neuwahl und Bestätigungswahl einer
Pfarrerin oder eines Pfarrers erfolgt durch die Kirchgemeindeversamm-
lung in geheimer Wahl auf Amtsdauer.
1 Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und Kirchlicher
Diakone der Kirchgemeinde üben im Auftrag des Bischofs und der Auftrag
Kirchgemeinde die geistlichen Funktionen aus.
2 Die spezifischen Aufgaben der geistlichen Personen sind nament-
lich die Feier der Eucharistie und die Spendung der Sakramente gemäss
ihrer Beauftragung und den Richtlinien der Nationalsynode.
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Aufgaben der
Pfarrerinnen
und Pfarrer
Pfarrkonvent
Unentgeltlich-
keit
Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sind nament-
lich
a. Gestaltung von Gottesdienst und Predigt,
b. Katechese,
c. Seelsorge,
d. Pflege der ökumenischen Beziehungen,
e. Betreuung der Mitglieder der Kirchgemeinde in den ihnen zuge-
wiesenen Gebieten,
f. Verwaltungsaufgaben.
2 Die Pfarrerinnen und Pfarrer üben ihre Tätigkeit im Zusammen-
wirken mit der Kirchenpflege aus, an deren Sitzungen sie mit beraten-
der Stimme teilnehmen.
1 Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und
Diakone beraten sich und beschliessen über die ihnen obliegenden Auf-
gaben im Pfarrkonvent.
2 Sie bestimmen in frei gewähltem Turnus oder zu Beginn jeder
Amtsdauer, wer den Vorsitz führt.
3 Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonvents ist in erster Linie ver-
antwortlich für die geordnete Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege
und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen.
4 Der Pfarrkonvent kann weitere Personen mit beratender Stimme
zu seinen Sitzungen einladen.
Die Dienste der Geistlichen sind grundsätzlich unentgelt-
lich.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 Die Kirchenordnung tritt nach deren Annahme in der
Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regie-
rungsrat und den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz³
am 3. April 2019 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 30. Juni 2009 und wurde durch
Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 21. Juni 2018 revidiert.
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Die gewählten Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Amtsdauer
Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt. Die Amtsdauer
der Mitglieder des Pfarramtes endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Kirchengesetzes (§ 33 KiG). Die Kirchenpflege bestimmt den Zeit-
punkt der Erneuerungswahlen.
1 OS 77, 318.
2 Inkrafttreten: 3. April 2019 (ABI 2022-05-20).
3 Vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz genehmigt am
2. November 2018.
4 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. April 2019.
5 LS 101.
6 LS 131.1.
7 LS 161.
8 LS 180.1.
9 LS 631.1.
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Die Wahl der kirchlich-körperschaftlichen Behörden sowie Wahlen
der Pfarrerinnen und Pfarrer obliegt der Kirchgemeindeversammlung.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz-
wahlen für den Rest der Amtsdauer. Die Amtsdauer beginnt mit der
Konstituierung der neu gewählten Behörde und endet mit dem Beginn
der Amtsdauer der erneuerten Behörde. Bei Pfarrwahlen beginnt die
Amtsdauer am 1. Juli des Jahres der Gesamterneuerung.
3 Wiederwahl ist möglich. Es besteht kein Amtszwang.
4 Bei der Wahl ist Ausgewogenheit betreffend Anteil Frauen und
Männer wie auch der Vertretung von Stadt und Land anzustreben.
Der Bezirksrat kann Mitglieder der Kirchenpflege und Einstellung
der Rechnungsprüfungskommission längstens bis zum Ablauf ihrer im Amt und
Amtsdauer im Amt einstellen, wenn sie ihre amtlichen oder behörd- Abberufung
lichen Obliegenheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in
anderer Weise die rechtlichen Vorschriften missachten oder in eine Straf-
untersuchung gezogen sind.
2 Diese Befugnis steht der Kirchenpflege in Absprache mit dem
Bischof auch gegenüber gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern zu.
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183.10 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
3 Die Kirchenpflege kann ausserdem in Absprache mit dem Bischof
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie andere mit pfarramtlichen Funktionen
betraute Personen abberufen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als
unfähig oder unwürdig erweisen oder deren Verhalten Ursache schwerer
Missstände in der Kirchgemeinde ist.