182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 9 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 9 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden können Verwaltungsbereiche als Eigen- b. Eigenwirt-
wirtschaftsbetriebe einrichten, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung schaftsbetriebe,
vorgesehen ist.
2 Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für deren Einrich-
tung und Betrieb vorliegen.
Zuständigkeiten