Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 9 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchgemeinden können Verwaltungsbereiche als Eigen- b. Eigenwirt-

wirtschaftsbetriebe einrichten, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung schaftsbetriebe,

vorgesehen ist.

2 Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für deren Einrich-

tung und Betrieb vorliegen.

Zuständigkeiten

← Art. 8 : Finanzreglement der Kirchgemeinden Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) Art. 10 : Finanzreglement der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →