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Art. 85 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 85 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchgemeinden erstellen über die Neubewertung der

Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.

2 Der Bilanzanpassungsbericht untersteht der finanztechnischen Prü-

fung. Die Prüfstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.

3 Die Kirchenpflege genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.

4 Sie reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüf-

bericht bis zum 31. August 2019 der Aufsichtsbehörde ein und infor-

miert die Rechnungsprüfungskommission. Die Aufsichtsbehörde kann

eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen

verlangen.

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