182.63
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CH-ZH
Art. 85 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 85 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden erstellen über die Neubewertung der
Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.
2 Der Bilanzanpassungsbericht untersteht der finanztechnischen Prü-
fung. Die Prüfstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Die Kirchenpflege genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Sie reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüf-
bericht bis zum 31. August 2019 der Aufsichtsbehörde ein und infor-
miert die Rechnungsprüfungskommission. Die Aufsichtsbehörde kann
eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen
verlangen.