Art. 84 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
Art. 84 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden erstellen auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz
Eingangsbilanz wie folgt
a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.
b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach
den Nominalwerten neu bewertet.
1. 1. 19-103
19
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert
in die Eingangsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem
Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der
Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
2 Die Kirchgemeinden prüfen die Zuordnung der Vermögenswerte
zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent-
lichen oder kirchlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzver-
mögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz
ins Verwaltungsvermögen übergeführt.
4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs-
bericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.