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Art. 84 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 84 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchgemeinden erstellen auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz

Eingangsbilanz wie folgt

a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.

b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach

den Nominalwerten neu bewertet.

1. 1. 19-103

19

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Finanzreglement der Kirchgemeinden

c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert

in die Eingangsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem

Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der

Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.

2 Die Kirchgemeinden prüfen die Zuordnung der Vermögenswerte

zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.

3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffent-

lichen oder kirchlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzver-

mögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz

ins Verwaltungsvermögen übergeführt.

4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungs-

bericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.

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