182.63
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CH-ZH
Art. 83 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 83 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden können eine einmalige Einlage von Einlage in den
maximal 50% des zweckfreien Eigenkapitals in den Liegenschaften- Liegenschaften-
fonds beschliessen. Die Einlage kann innert fünf Jahren nach Inkraft-
treten dieses Reglements vorgenommen werden.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst vorbehältlich der Ge-
nehmigung durch den Synodalrat die Höhe der Einlage.
3 Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Einlage vor-
liegen und den Vorgaben entsprechen. Zu diesem Zweck stellt die Kir-
chenpflege dem Synodalrat das Reglement über den Liegenschaften-
fonds, den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung über die Höhe
der einmaligen Einlage und den Gebäudeversicherungsausweis der
betreffenden Liegenschaft zu.
fonds