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Art. 83 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 83 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchgemeinden können eine einmalige Einlage von Einlage in den

maximal 50% des zweckfreien Eigenkapitals in den Liegenschaften- Liegenschaften-

fonds beschliessen. Die Einlage kann innert fünf Jahren nach Inkraft-

treten dieses Reglements vorgenommen werden.

2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst vorbehältlich der Ge-

nehmigung durch den Synodalrat die Höhe der Einlage.

3 Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Einlage vor-

liegen und den Vorgaben entsprechen. Zu diesem Zweck stellt die Kir-

chenpflege dem Synodalrat das Reglement über den Liegenschaften-

fonds, den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung über die Höhe

der einmaligen Einlage und den Gebäudeversicherungsausweis der

betreffenden Liegenschaft zu.

fonds

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