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Art. 82 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 82 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die finanztechnische Prüfstelle und die Prüfenden müssen b. Unabhängig-

von der auftraggebenden Kirchgemeinde unabhängig sein.

2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-

nen dürfen insbesondere

a. keiner Behörde der auftraggebenden Kirchgemeinde angehören,

b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-

nis zur auftraggebenden Kirchgemeinde stehen.

keit

8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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