182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 82 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 82 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die finanztechnische Prüfstelle und die Prüfenden müssen b. Unabhängig-
von der auftraggebenden Kirchgemeinde unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-
nen dürfen insbesondere
a. keiner Behörde der auftraggebenden Kirchgemeinde angehören,
b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-
nis zur auftraggebenden Kirchgemeinde stehen.
keit
8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen