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Art. 81 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 81 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen

(Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen unbe-

scholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der

Revisorinnen und Revisoren (RAG)5.

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Finanzreglement der Kirchgemeinden

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2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte

Fachkunde voraus

a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG und

b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungs-

wesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffent-

lichen Rechts.

3 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund-

sätzen für öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern die Aufsichts-

behörde keine Weisung erlässt.

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