Art. 81 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
Art. 81 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen
(Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen unbe-
scholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der
Revisorinnen und Revisoren (RAG)5.
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
182.63
2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte
Fachkunde voraus
a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG und
b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungs-
wesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffent-
lichen Rechts.
3 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund-
sätzen für öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern die Aufsichts-
behörde keine Weisung erlässt.