Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 80 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

Die finanztechnische Prüfstelle kann

a. bei der Kirchenpflege die Herausgabe der für ihre Prüfung erfor-

derlichen Unterlagen verlangen,

b. mit Zustimmung der Kirchenpflege die für ihre Prüfung erforder-

lichen Auskünfte bei der Kirchgemeindeverwaltung einholen.

Externe

Prüfstelle

a. Fachkunde

und Leumund

B. Externe Prüfstelle

← Art. 79 : Finanzreglement der Kirchgemeinden Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) Art. 81 : Finanzreglement der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →