182.63
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CH-ZH
Art. 8 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 8 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund
einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für
a. Eigenwirtschaftsbetriebe,
b. Liegenschaftenfonds,
c. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
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