Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 8 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund

einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.

2 Sie sind zulässig für

a. Eigenwirtschaftsbetriebe,

b. Liegenschaftenfonds,

c. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

2

Finanzreglement der Kirchgemeinden

182.63

← Art. 7 : Finanzreglement der Kirchgemeinden Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) Art. 9 : Finanzreglement der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →