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Art. 79 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 79 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Kirchenpflege beschliesst aufgrund des Berichts der

finanztechnischen Prüfstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen

zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden.

2 Sie teilt den Beschluss der finanztechnischen Prüfstelle, der Rech-

nungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde mit.

Herausgabe von

Unterlagen und

Auskünfte

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