182.63
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CH-ZH
Art. 79 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 79 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Kirchenpflege beschliesst aufgrund des Berichts der
finanztechnischen Prüfstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen
zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden.
2 Sie teilt den Beschluss der finanztechnischen Prüfstelle, der Rech-
nungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde mit.
Herausgabe von
Unterlagen und
Auskünfte