182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 78 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 78 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung
zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt-
nis erlangen, der zuständigen Behörde an.
Anzeigepflicht
Massnahmen
aufgrund
des Prüfungs-
berichts