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Art. 78 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 78 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung

zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt-

nis erlangen, der zuständigen Behörde an.

Anzeigepflicht

Massnahmen

aufgrund

des Prüfungs-

berichts

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