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Art. 77 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 77 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die finanztechnische Prüfstelle erstattet der Kirchenpflege,

der Rechnungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde umfas-

send Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztech-

nischen Prüfung.

2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen

Kurzbericht. Dieser enthält

a. das Prüfungsergebnis,

b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der

Jahresrechnung,

c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfen-

den erfüllt sind.

3 Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.

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