Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 76 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die mit der finanztechnischen Prüfung beauftragte externe

Prüfstelle oder die Rechnungsprüfungskommission prüft, ob die Buch-

führung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und

den Regelungen der betreffenden Kirchgemeinde entsprechen.

2 Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung,

die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldver-

kehr.

Inhalt und

Gegenstand

der finanztech-

nischen Prüfung

1. 1. 19-103

17

182.63

Finanzreglement der Kirchgemeinden

Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver-

waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver-

tieften Prüfung unterzogen.

Prüfungsbericht

← Art. 75 : Finanzreglement der Kirchgemeinden Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) Art. 77 : Finanzreglement der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →