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CH-ZH
Art. 76 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 76 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die mit der finanztechnischen Prüfung beauftragte externe
Prüfstelle oder die Rechnungsprüfungskommission prüft, ob die Buch-
führung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und
den Regelungen der betreffenden Kirchgemeinde entsprechen.
2 Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung,
die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldver-
kehr.
Inhalt und
Gegenstand
der finanztech-
nischen Prüfung
1. 1. 19-103
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver-
waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver-
tieften Prüfung unterzogen.
Prüfungsbericht