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Art. 75 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 75 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden legen den Finanzhaushalt einer externen Finanz-

Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor, falls kein Mitglied der technische

Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss § 61 Abs. 1 Prüfung

und 4 des Reglements der Römisch-katholischen Körperschaft des Kan-

tons Zürich über die Kirchgemeinden (Kirchgemeindereglement)4 er-

füllt.

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