Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 74 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

6 Die Frist zur Einreichung der Jahresrechnung und der Zentralkassen-

Steuerdaten richtet sich nach § 6 der Finanzordnung über den Finanz- beiträge

haushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körper- ausgleichs-

schaft des Kantons Zürich³.

und Finanz-

leistungen

7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

A. Allgemeines

← Art. 73 : Finanzreglement der Kirchgemeinden Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) Art. 75 : Finanzreglement der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →