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Art. 73 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 73 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Für die Erstellung der Jahresrechnung gelten folgende Fris- Jahresrechnung

ten

a. Übergabe an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kirchen-

pflege bis 28. Februar,

b. Verabschiedung durch die Kirchenpflege und Zustellung an die

Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommis-

sion bis 31. März,

c. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom-

mission bis 15. Mai,

d. Verabschiedung durch die Kirchgemeindeversammlung und Über-

weisung an die Aufsichtsbehörde bis 30. Juni.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen in Ausnahmefällen er-

strecken.

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