182.63
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CH-ZH
Art. 73 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 73 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Für die Erstellung der Jahresrechnung gelten folgende Fris- Jahresrechnung
ten
a. Übergabe an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kirchen-
pflege bis 28. Februar,
b. Verabschiedung durch die Kirchenpflege und Zustellung an die
Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommis-
sion bis 31. März,
c. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom-
mission bis 15. Mai,
d. Verabschiedung durch die Kirchgemeindeversammlung und Über-
weisung an die Aufsichtsbehörde bis 30. Juni.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen in Ausnahmefällen er-
strecken.