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Art. 72 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 72 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Für die Erstellung des Budgets gelten folgende Fristen

a. Verabschiedung des Entwurfs durch die Kirchenpflege und Zustel-

lung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprü-

fungskommission bis 31. Oktober,

b. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom-

mission bis 30. November,

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Finanzreglement der Kirchgemeinden

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c. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses durch die Kirch-

gemeindeversammlung bis 31. Dezember.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Frist notfalls erstrecken.

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