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CH-ZH
Art. 72 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 72 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Für die Erstellung des Budgets gelten folgende Fristen
a. Verabschiedung des Entwurfs durch die Kirchenpflege und Zustel-
lung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprü-
fungskommission bis 31. Oktober,
b. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskom-
mission bis 30. November,
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
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c. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses durch die Kirch-
gemeindeversammlung bis 31. Dezember.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Frist notfalls erstrecken.