Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 71 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unter-

breiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an

der Kirchgemeindeversammlung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht

und Antrag spätestens 15 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung

der Kirchenpflege zu. Wird über das Geschäft eine Urnenabstimmung

durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage.

← Art. 70 : Finanzreglement der Kirchgemeinden Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) Art. 72 : Finanzreglement der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →