182.63
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CH-ZH
Art. 71 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 71 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unter-
breiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an
der Kirchgemeindeversammlung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht
und Antrag spätestens 15 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
der Kirchenpflege zu. Wird über das Geschäft eine Urnenabstimmung
durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage.