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Art. 69 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 69 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen

a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,

b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,

c. 10 Jahre für Buchungsbelege.

2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.

Finanz-

kennzahlen

F. Finanzkennzahlen

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