182.63
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CH-ZH
Art. 69 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 69 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen
a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,
b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,
c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
Finanz-
kennzahlen
F. Finanzkennzahlen