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182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 67 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 67 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Verzinst werden

a. die Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber Sonderrechnun-

gen,

b. die Guthaben und Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber

Spezial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe,

c. die Liegenschaften des Finanzvermögens,

d. das Verwaltungsvermögen der Eigenwirtschaftsbetriebe.

2 Die Kirchenpflege legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.

3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und

in der Jahresrechnung offengelegt.

Verrechnungen

Interne Zinsen

1. 1. 19-103

15

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Finanzreglement der Kirchgemeinden

Inventarführung § 68. 1 Die Kirchgemeinden erstellen jährlich Wert- und Sach-

inventare. Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die

nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

Aufbewahrung

2 Die Inventare werden einmal pro Amtsperiode auf das Vorhan-

densein der aufgeführten Bestände geprüft.

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