Art. 67 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
Art. 67 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Verzinst werden
a. die Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber Sonderrechnun-
gen,
b. die Guthaben und Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber
Spezial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe,
c. die Liegenschaften des Finanzvermögens,
d. das Verwaltungsvermögen der Eigenwirtschaftsbetriebe.
2 Die Kirchenpflege legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.
3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und
in der Jahresrechnung offengelegt.
Verrechnungen
Interne Zinsen
1. 1. 19-103
15
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
Inventarführung § 68. 1 Die Kirchgemeinden erstellen jährlich Wert- und Sach-
inventare. Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die
nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Aufbewahrung
2 Die Inventare werden einmal pro Amtsperiode auf das Vorhan-
densein der aufgeführten Bestände geprüft.