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Art. 65 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 65 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwal- Anlagen-

tungsvermögen, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in buchhaltung

einer Anlagenbuchhaltung erfasst.

2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere

a. den Anschaffungswert,

b. die erhaltenen Beiträge,

c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,

d. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,

e. den Restbuchwert,

f. die Zu- und Abgänge,

g. die Umgliederungen,

h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.

3 Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz ge-

gliedert.

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