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Art. 64 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 64 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un-

verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.

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Finanzreglement der Kirchgemeinden

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2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa-

tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass

a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr-

leistet bleiben und

b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde-

rungen weiterhin genügen.

3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf

einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit

den Informationen aufbewahrt.

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