182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 64 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 64 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Un-
verfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
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2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informa-
tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewähr-
leistet bleiben und
b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforde-
rungen weiterhin genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf
einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit
den Informationen aufbewahrt.