182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 63 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 63 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Bu-
chungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare In-
formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten-
träger.
2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch-
barkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleis-
ten,
b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar
nachweisbar ist.