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Art. 62 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 62 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der

Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach-

prüfbarkeit.

2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der

Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der

ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.

3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.

4 Die Belege werden chronologisch abgelegt.

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