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Art. 61 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 61 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

Die Kirchenpflege kann mit dem Geschäftsbericht Rechen-

schaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergan-

genen Jahres ablegen. Er wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis

gebracht.

E. Rechnungsführung

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