182.63
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CH-ZH
Art. 60 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 60 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-
vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffent-
liches Interesse vorliegt.
D. Geschäftsbericht