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Art. 60 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 60 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-

vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.

Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffent-

liches Interesse vorliegt.

D. Geschäftsbericht

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