Art. 59 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
Art. 59 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet Abschreibungen
wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über und Wertberich-
die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten tigungen des
Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden. Verwaltungs-
vermögens
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr
der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver-
mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert-
berichtigung statt.
4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einla-
gen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen-
kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut-
zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin-
derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde-
rung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abge-
schrieben oder im Wert berichtigt.
1. 1. 19-103
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182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind
unzulässig.