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Art. 59 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 59 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet Abschreibungen

wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über und Wertberich-

die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten tigungen des

Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden. Verwaltungs-

vermögens

2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr

der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.

3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver-

mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert-

berichtigung statt.

4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einla-

gen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen-

kapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nut-

zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.

5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin-

derungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminde-

rung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abge-

schrieben oder im Wert berichtigt.

1. 1. 19-103

13

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Finanzreglement der Kirchgemeinden

6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind

unzulässig.

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