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Art. 57 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 57 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert Bewertung des

abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinves- Verwaltungs-

titionen).

vermögens

2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt

die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung

auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-

beginn.

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