182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 57 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 57 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert Bewertung des
abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinves- Verwaltungs-
titionen).
vermögens
2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-
beginn.