Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.63 RFPARFKGRFPRFPCZ CH-ZH

Art. 56 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be-

wertet

a. flüssige Mittel zu Nominalwerten,

b. Forderungen zu Nominalwerten,

c. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,

d. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,

e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,

f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,

g. Fremdwährungen zum Kurswert,

h. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,

12

Finanzreglement der Kirchgemeinden

182.63

i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bezie-

hungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn die-

ser darunter liegt,

j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs-

dauer,

k. Grundstücke zum Verkehrswert,

1. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses,

kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,

m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert

plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch vier,

n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre-

chend der Formel für Gebäude,

o. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile

zum kapitalisierten Ertragswert.

← Art. 55 : Finanzreglement der Kirchgemeinden Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) Art. 57 : Finanzreglement der Kirchgemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →