Art. 56 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
Art. 56 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be-
wertet
a. flüssige Mittel zu Nominalwerten,
b. Forderungen zu Nominalwerten,
c. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,
d. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,
e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,
f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,
g. Fremdwährungen zum Kurswert,
h. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
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i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bezie-
hungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn die-
ser darunter liegt,
j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs-
dauer,
k. Grundstücke zum Verkehrswert,
1. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses,
kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert
plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch vier,
n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entspre-
chend der Formel für Gebäude,
o. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile
zum kapitalisierten Ertragswert.