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Art. 55 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 55 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Das Finanzvermögen wird gemäss § 56 zu Verkehrswerten

bilanziert.

2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in

einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.

3 Eine Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen

insbesondere wegen

a. Investitionen in das Grundeigentum,

b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,

c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,

d. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,

e. Feststellung von Altlasten.

4 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt

die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung

auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs-

beginn.

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