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Art. 54 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 54 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn

a. die Verpflichtung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanz-

stichtag hat,

b. der Mittelabfluss wahrscheinlich ist,

c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann und

d. der Gesamtbetrag die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.

2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge-

achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.

3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.

4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen wer-

den über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge

werden im Rückstellungsspiegel erläutert.

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