182.63
RFPARFKGRFPRFPCZ
CH-ZH
Art. 54 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
: Finanzreglement der Kirchgemeinden
Art. 54 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn
a. die Verpflichtung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanz-
stichtag hat,
b. der Mittelabfluss wahrscheinlich ist,
c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann und
d. der Gesamtbetrag die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.
2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden unge-
achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.
4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen wer-
den über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge
werden im Rückstellungsspiegel erläutert.