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Art. 53 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)

: Finanzreglement der Kirchgemeinden
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Art. 53 : Finanzreglement der Kirchgemeinden

1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- Aktivierungs-

tungsvermögens wird von der Kirchenpflege festgelegt. Sie beträgt grenze für

höchstens Fr. 50000.

Vermögens-

2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die werte des

Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung Verwaltungs-

erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaf- vermögens

fungsgeschäfts.

3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Er-

folgsrechnung belastet.

4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund-

stücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Inves-

titionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.

1. 1. 19-103

11

Rückstellungen

Bewertung

des Finanz-

vermögens

a. im

Allgemeinen

b. im

Besonderen

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