Art. 53 : Reglement über den Finanzhaushalt der römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
Art. 53 : Finanzreglement der Kirchgemeinden
1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- Aktivierungs-
tungsvermögens wird von der Kirchenpflege festgelegt. Sie beträgt grenze für
höchstens Fr. 50000.
Vermögens-
2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die werte des
Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung Verwaltungs-
erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaf- vermögens
fungsgeschäfts.
3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Er-
folgsrechnung belastet.
4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund-
stücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Inves-
titionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.
1. 1. 19-103
11
Rückstellungen
Bewertung
des Finanz-
vermögens
a. im
Allgemeinen
b. im
Besonderen
182.63